1. „Verstöße“ sind Handlungen oder Unterlassungen, die
a) rechtswidrig sind und in den sachlichen Geltungsbereich nach § 3 fallen, oder
b) dem Ziel oder Zweck der Vorschriften, die in den sachlichen Geltungsbereich nach § 3 fallen, zuwiderlaufen;
2. „Informationen über Verstöße“ sind Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;
3. „Meldung“ ist die schriftliche oder mündliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an ein internes oder externes Hinweisgebersystem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2;
4. „Offenlegung“ ist das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;
5. „Hinweisgeber“ ist eine natürliche Person, die in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt;
6. „berufliche Verbindung“ bezeichnet eine laufende oder frühere Arbeitstätigkeit im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Repressalien ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;
7. „betroffene Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;
8. „Repressalie“ ist eine direkte oder indirekte Handlung oder Unterlassung in einem beruflichen Kontext, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst wird, und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann;
9. „Folgemaßnahmen“ sind von der internen oder externen Meldestelle oder der zuständigen Stelle nach § 12 Abs. 1 ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;
10. „Rückmeldung“ ist die Unterrichtung des Hinweisgebers über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.
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