(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Einrichtung von Hinweisgebersystemen im Kompetenzbereich des Landes für Hinweise auf Verstöße gegen die in § 3 definierten Rechtsbereiche sowie der Schutz von Hinweisgebern bei Meldungen von Verstößen.
(2) Dieses Gesetz regelt
1. die Einrichtung von Hinweisgebersystemen und das Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die in § 3 definierten Rechtsbereiche beim Land Burgenland, bei den Gemeinden, bei den Städten mit eigenem Statut, bei den durch Landesgesetz eingerichteten Gemeindeverbänden, bei den durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpern, bei den sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird,
2. die Einrichtung eines Hinweisgebersystems und das Verfahren für die externe Meldung von Verstößen gegen die in § 3 definierten Rechtsbereiche in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes und
3. den mit Meldungen nach Z 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Schutz von Hinweisgebern und sonstigen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen vor Benachteiligungen in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind.
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