§ 10 Zugang zum internen Hinweisgebersystem
In Kraft seit 21. April 2022
Up-to-date
Eine juristische Person nach § 9 Abs. 1 hat sicherzustellen, dass das von ihr eingerichtete interne Hinweisgebersystem für ihre Dienst- oder Arbeitnehmer zugänglich ist, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße, die in den Anwendungsbereich nach § 3 fallen, erlangt haben.
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