(1) Rechtserwerbe unter Lebenden gemäß § 7 an Baugrundstücken oder Teilen davon (zum Beispiel Wohnungen) in Vorbehaltsgemeinden bedürfen einer schriftlichen Erklärung gemäß Abs. 2, die von der Rechtserwerberin oder vom Rechtserwerber bei der Grundverkehrsbehörde oder der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, abzugeben ist.
(2) Die Erklärung muss beinhalten, dass die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber
1. das Baugrundstück nicht als Freizeitwohnsitz nutzt oder nutzen lässt;
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt und
3. über die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung widersprechenden Nutzung unterrichtet ist.
(3) Die Erklärung ist innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss abzugeben.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abgabe der Erklärung erlassen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die oder der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber die Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 2 durch Vermerk auf der Erklärung zu bestätigen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat einen Durchschlag der bestätigten Erklärung unverzüglich an die Grundverkehrsbehörde zu übersenden.
Rückverweise
Bgld. GVG 2007 · Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007
§ 15 Wirkung von Genehmigungen und Erklärungen
…Die aus einem Genehmigungsbescheid gemäß §§ 4 oder 11 oder aus einer Erklärung gemäß § 9 erwachsenen Pflichten der Rechtserwerberin oder des Rechtserwerbers gehen auf die Rechtsnachfolger über.…
§ 9 Erklärungspflichtige Rechtserwerbe
(1) Rechtserwerbe unter Lebenden gemäß § 7 an Baugrundstücken oder Teilen davon (zum Beispiel Wohnungen) in Vorbehaltsgemeinden bedürfen einer schriftlichen Erklärung gemäß Abs. 2, die von der Rechtserwerberin oder vom Rechtserwerber bei der Grundverkehrsbehörde oder der Gemeinde, in der das Grundst…
§ 10 Ausnahmen von der Erklärungspflicht
…1) Eine Erklärung nach § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6 oder 8…
§ 17 Zulässigkeit der Eintragung
…§ 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 oder 3. eine gemäß § 9 Abs. 5 bestätigte Erklärung. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn 1. der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines…