(1) Das Eigentum, das Fruchtnießungsrecht, das Recht des Gebrauchs, die Dienstbarkeit der Wohnung, das Baurecht und das Bestandrecht dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
1. ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß § 28 Abs. 4 oder
2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 oder
3. eine gemäß § 9 Abs. 5 bestätigte Erklärung.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt oder
2. das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorliegt.
Rückverweise
Bgld. GVG 2007 · Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007
§ 17 Zulässigkeit der Eintragung
(1) Das Eigentum, das Fruchtnießungsrecht, das Recht des Gebrauchs, die Dienstbarkeit der Wohnung, das Baurecht und das Bestandrecht dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind: 1. ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß § 28 Abs…
§ 5 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
…Grundstück für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgungseinrichtungen, öffentlicher Wasserbauten, der Landesverteidigung oder für Bauten, Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz erworben wird; 4. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2014) 5. wenn das Rechtsgeschäft im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen wurde…