Bgld. GemBG 2014
Gliederung
(1) In der Ausbildungsphase gebührt das jeweilige Monatsentgelt (§ 55 Abs. 2) in einem um 5% verminderten Ausmaß.
(2) Als Ausbildungsphase gelten in den Entlohnungsgruppen gv1 und gv2 die ersten vier Jahre und in den Entlohnungsgruppen gv3 und gv4 die ersten zwei Jahre des Dienstverhältnisses.
(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß § 67 für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Gemeindebediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange die Gemeindebediensteten eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben.
(5) Die Gemeinden haben die Gemeindebediensteten der jeweils in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass die Gemeindebediensteten die Grundausbildung innerhalb der nach Abs. 2 für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen können, gilt die Ausbildungsphase abweichend von Abs. 4 als mit dem Tag vollendet, der sich aus Abs. 2 ergibt.
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 32 § 32
…und 5 nicht und § 62 Abs. 5 nur über Antrag der oder des Gemeindevertragsbediensteten anzuwenden. Anstelle der §§ 55 bis 58, 60, 68 und 157a bis 157f Bgld. GemBG 2014 sind die §§ 20 bis 25, 46 Abs. 2 , §§ 121a und 121b des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG…
§ 151i Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151i § 151i
…Aus- und Fortbildung, Ausbildungsphase (1) Die §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden. (2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen ( § 32 Bgld. KBBG 2009…
§ 133h § 133h
…Abs. 2 ) in den ersten zwei Jahren der Ausbildungsphase in einem um 5% verminderten Ausmaß. Auf die Entlohnungsgruppen bv3 und bv4 ist § 60 Abs. 1 nicht anzuwenden.…
§ 144a § 144a
…1) § 17 ist auch auf Betreuungspersonen anzuwenden. (2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die §§ 15, 16 und 60 auf Betreuungspersonen nicht anzuwenden. (3) § 60 Abs. 1 ist auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausbildungsphase die Zeit…
§ 157a § 157a
…Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Gemeindebediensteten, die…
Rückverweise