§ 151i Aus- und Fortbildung, Ausbildungsphase
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Die §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.
(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.
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