(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) die Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. § 14 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 ist auf Sonderverträge, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden. Auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) mit Ausnahme jener, die als Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher oder Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen (Betreuungspersonen) verwendet werden, ist jedoch § 15 Abs. 2, 4 und 5 nicht und § 62 Abs. 5 nur über Antrag der oder des Gemeindevertragsbediensteten anzuwenden. Anstelle der §§ 55 bis 58, 60, 68 und 157a bis 157f Bgld. GemBG 2014 sind die §§ 20 bis 25, 46 Abs. 2, §§ 121a und 121b des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, sowie die §§ 33 und 115 LBBG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf Betreuungspersonen ist das VII. Hauptstück des Bgld. GemBG 2014 mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2014 gegolten haben. § 9 GemBÜG 2014 wird hiedurch nicht berührt.
(1a) Sofern auf Leiterinnen oder Leiter des Gemeindeamtes aufgrund einer Erklärung (§ 157q Bgld. GemBG 2014) die Bestimmungen des IVb. Hauptstückes des Bgld. GemBG 2014 Anwendung finden, gebühren der oder dem Bediensteten abweichend von Abs. 1 die Verwaltungsdienstzulage (§ 20 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013), die Ergänzungszulage (§ 20 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013), die Personalzulage (§ 33 LBBG 2001) und die Bildschirmzulage (§ 115 LBBG 2001) nicht.
(2) Bei der Anwendung des Bgld. GemBG 2014 entsprechen
der Entlohnungsgruppe a die Entlohnungsgruppe gv1
der Entlohnungsgruppe b die Entlohnungsgruppe gv2
der Entlohnungsgruppe c die Entlohnungsgruppe gv3
der Entlohnungsgruppe d die Entlohnungsgruppe gv4
der Entlohnungsgruppe e die Entlohnungsgruppe gv5
der Entlohnungsgruppe p1 die Entlohnungsgruppe gh1
der Entlohnungsgruppe p2 die Entlohnungsgruppe gh2
der Entlohnungsgruppe p3 die Entlohnungsgruppe gh3
der Entlohnungsgruppe p4 die Entlohnungsgruppe gh4
der Entlohnungsgruppe p5 die Entlohnungsgruppe gh5.
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