§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
Rückverweise
Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinden in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
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