Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinden in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
§ 121b Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 121b § 121b
…als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. (2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden: 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16…
§ 121a 8a. Abschnitt
…113a und 2. der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich 1. der Fristen und 2. der Beweislastumkehr die §§ 19 und 19a…
§ 134 § 134
…c, e) zur einverständlichen Lösung von Dienstverhältnissen ( § 125 Abs. 1 Z 2 ) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003 sowie zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung gemäß § 130 Abs. 2 Z 7 anlässlich der einverständlichen Lösung…
§ 127 § 127
…Kündigung (1) Die Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. (2) Ein Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten 1. ihre…
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