Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinden in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 122 Pensionskassenvorsorge
…1) Die Gemeinde kann jenen Gemeindebediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes - BPG erteilen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zu diesem Zweck kann…
§ 134 Zuständigkeit der Kollegialorgane
…c, e) zur einverständlichen Lösung von Dienstverhältnissen (§ 125 Abs. 1 Z 2) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003 sowie zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung gemäß § 130 Abs. 2 Z 7 anlässlich der einverständlichen Lösung…
§ 108 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindesoder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer im § 114 Abs. 1 angeführten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter…