§ 121b § 121b
In Kraft seit 05. Mai 2023
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
(1) Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
1.hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,
2.hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und
3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.
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