(1) Die Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten
1. ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweisen,
3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
4. aus Gründen, die sie zu vertreten haben oder die in ihrer Person gelegen sind,
a) eine Grundausbildung nach § 15 Abs. 2 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder
b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
5. handlungsunfähig werden,
6. ein Verhalten setzen oder gesetzt haben, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben,
8. das 65. Lebensjahr vollendet haben, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können.
(2a) Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in § 127 Abs. 7 aufgezählten Gründe gekündigt werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe gekündigt wurden, können sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Die Beweislastregel des § 127 Abs. 9 ist auch auf die Kündigung anwendbar.
(3) Die Gemeinde kann das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben.
(4) Gemeindebedienstete dürfen nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 3) gekündigt werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut sind oder betraut waren.
(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Gemeindebediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(6) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
(7) Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
1. einer Telearbeit nach § 29a,
2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44,
3. einer Pflegeteilzeit nach § 47,
4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 51,
5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 107,
6. einer Pflegefreistellung nach § 113 oder
7. einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 113b
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2.
(8) Werden Gemeindebedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und sind sie der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, können sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(9) Sind Gemeindebedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 7 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133r Kündigung befristeter Dienstverhältnisse
…§ 125 Abs. 1 Z 6 sowie § 127 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses zulässig ist.…
§ 127 Kündigung
…einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können. (2a) Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in § 127 Abs. 7 aufgezählten Gründe gekündigt werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe gekündigt wurden, können sie oder er…
§ 12 § 12
…Angaben zu Nebengebühren sowie die Modalitäten der Auszahlung, 12. ob und welche Grundausbildung nach § 15 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 127 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist, 13. Identität des Sozialversicherungsträgers, 14. dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung…
§ 125 Endigungsgründe
…Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes. (2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. (3) Eine entgegen den Vorschriften des § 127 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 126 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne…