Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, unbeschadet der Bestimmung des § 2,
1. der Gemeindevorstand
a) zur Bewilligung eines Sonderurlaubs von mehr als zwei Wochen und zur Bewilligung eines Karenzurlaubs, auf den kein Rechtsanspruch besteht,
b) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten für länger als sieben Monate, jedoch nicht für mehr als ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,
c) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,
d) zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von sieben Monaten aber nicht von einem Jahr überschritten wird, sowie in den Fällen der lit. c,
e) zur einverständlichen Lösung von Dienstverhältnissen (§ 125 Abs. 1 Z 2) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003 sowie zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung gemäß § 130 Abs. 2 Z 7 anlässlich der einverständlichen Lösung derartiger Dienstverhältnisse,
f) zur vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen (§ 126) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003,
g) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 83/2016)
h) zur Zuerkennung und Bemessung von Erschwerniszulagen (§ 83), Gefahrenzulagen (§ 84) und Aufwandsentschädigungen (§ 85).
2. der Gemeinderat
a) zur Erlassung von Verordnungen,
b) zur Entsendung von Gemeindebediensteten (§ 30),
c) zur unbefristeten oder zur befristeten Aufnahme von Gemeindebediensteten für länger als ein Jahr, zur Änderung ihrer Dienstverträge sowie zur einverständlichen Lösung (§ 125 Abs. 1 Z 2) einschließlich des Abschlusses einer Abfertigungsvereinbarung (§ 130 Abs. 2 Z 7) und zur vorzeitigen Auflösung (§ 126) ihrer Dienstverhältnisse,
d) zur unbefristeten oder zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr überschritten wird,
e) zum Abschluss von Sonderverträgen (§ 14),
f) zur Bestellung und Abberufung von Leiterinnen oder Leitern des Gemeindeamtes (§§ 18 und 20),
g) zur Zuerkennung und Bemessung von Belohnungen (§ 82) und von sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sowie von freiwilligen Sozialleistungen,
h) zur Kündigung von Dienstverhältnissen gemäß § 127,
i) sowie zum Beschluss der Anwendbarkeit des IVa. Hauptstücks (§ 133a Abs. 3).
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133a Anwendungsbereich
…§ 157p (Option durch Erklärung) abgeben. (3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Hauptstücks ist der Beschluss des jeweils zuständigen Organs gemäß §§ 134, 135 und 140, dieses Hauptstück auf die Dienstverhältnisse der eigenen Gemeindebediensteten anzuwenden. Dieser Beschluss ist für die Gemeinde bindend und kann auch bis zum 1.1.2021…
§ 14 Sonderverträge
…der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen. (2) Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Abs. 1 oder der Zuständigkeitsvorschrift des § 134 Z 2 lit. e zustande kommen, sind gemäß § 879 Abs. 1 ABGB absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen…