(1) Dieses Hauptstück ist auf Personen anzuwenden,
1. deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut (Gemeindebedienstete) ab der Wirksamkeit eines Beschlusses gemäß Abs. 3 begründet worden ist oder
2. deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut vor der Wirksamkeit eines Beschlusses gemäß Abs. 3 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß § 157p (Option durch Erklärung) abgeben.
(2) Auf Gemeindebedienstete im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das IVa. Hauptstück nichts anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Auf Gemeindebedienstete deren Dienstverhältnis zwischen der Wirksamkeit eines rückwirkenden Beschlusses gemäß Abs. 3 und der tatsächlichen Beschlussfassung begründet worden ist, ist dieses Hauptstück nur dann anzuwenden, wenn sie eine Erklärung gemäß § 157p (Option durch Erklärung) abgeben.
(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Hauptstücks ist der Beschluss des jeweils zuständigen Organs gemäß §§ 134, 135 und 140, dieses Hauptstück auf die Dienstverhältnisse der eigenen Gemeindebediensteten anzuwenden. Dieser Beschluss ist für die Gemeinde bindend und kann auch bis zum 1.1.2021 rückwirkend getroffen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Grundlagen der Auswirkungen des Beschlusses zu erheben und der Entscheidung zugrunde zu legen.
(4) Dieses Hauptstück ist auf jene Betreuungspersonen und pädagogische Fachkräfte nicht anzuwenden, die in den Anwendungsbereich der §§ 150b, 151l bzw. 150d und 151n fallen, ausgenommen im Falle einer Optionserklärung gemäß § 157p. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 150d Anwendungsbereich
…Dieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) begründen oder eine Erklärung…
§ 133a Anwendungsbereich
(1) Dieses Hauptstück ist auf Personen anzuwenden, 1. deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut (Gemeindebedienstete) ab der Wirksamkeit eines Beschlusses gemäß Abs. 3 begründet worden ist ode…
§ 151n Anwendungsbereich
…Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder eine Erklärung…
§ 134 Zuständigkeit der Kollegialorgane
…ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge, c) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge, d) zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von…