Bgld. GemBG 2014
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 133o § 133o
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 133n eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 133n Abs. 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für jede Stunde 100% der Grundvergütung.
(3) § 133n Abs. 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass Abrechnungszeitraum der Kalendermonat ist.
(4) Ist regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Gemeindebediensteten turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden die Gemeindebediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als jener gemäß Abs. 1.
(5) § 78 Abs. 5 ist auf Gemeindebedienstete dieses Abschnittes nicht anzuwenden.
§ 133t Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133t § 133t
…das Entlohnungsschema av einzureihen. (2) Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen ( §§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o ), ausgenommen der Trauungsentschädigung ( § 88a ), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten: Entlohnungsgruppe Prozentsatz av5 8% av4 11% av3 15% av2 19…
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