Bgld. GemBG 2014
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Personen, auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen.
(2) Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen (§§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o), ausgenommen der Trauungsentschädigung (§ 88a), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten:
| Entlohnungsgruppe | Prozentsatz |
| av5 | 8% |
| av4 | 11% |
| av3 | 15% |
| av2 | 19% |
| av1 | 19% |
(3) § 62 findet keine Anwendung.
§ 133t Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133t
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 133t Bezüge (1) Personen, auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen. (2) Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen…
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