(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für geleistete Werktagsüberstunden gemäß § 133e Abs. 3 eine Überstundenvergütung. Die Überstundenvergütung umfasst:
1. im Fall der Abgeltung gemäß § 133e Abs. 4 Z 2 (besoldungsmäßige Abgeltung) die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag sowie
2. im Fall der Abgeltung gemäß § 133e Abs. 4 Z 3 (Ausgleich in Freizeit und besoldungsmäßige Abgeltung) den Überstundenzuschlag.
(2) Die Grundvergütung für die Überstunde beträgt 1/173,2 des Monatsentgelts abzüglich der Kinderzulage der Gemeindebediensteten.
(3) Der Überstundenzuschlag beträgt 50% der Grundvergütung.
(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalenderquartal. Die im Kalenderquartal geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133o Sonn- und Feiertagsvergütung
…4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 133n eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 133n Abs. 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag…