Bgld. GemBG 2014
Gliederung
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 76 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 76 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100% und ab der neunten Stunde 200% der Grundvergütung.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2023)
(4) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Gemeindebediensteten turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden die Gemeindebediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5) Den unter Abs. 4 fallenden Gemeindebediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebühren für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5‰ des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001.
(6) § 76 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.
§ 74 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 74 § 74
…1. die Überstundenvergütung ( § 76 ) 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 77 ) 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 78 ) 4. die Journaldienstzulage ( § 79 ) 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 80 ) 6. die Mehrleistungszulage ( § 81 ) 7. die Belohnung ( § 82 ) 8…
§ 133t § 133t
Bezüge (1) Personen, auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen. (2) Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen ( §§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o ), ausgenommen der Trauungsentschädigung ( § 88a ), abgegolten, w…
§ 79 § 79
…zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 76 und 78 eine Journaldienstzulage. (2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. (3) Abs…
§ 23 § 23
…der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 ( StPO ). (4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, 1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren…
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