(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 76 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 76 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100% und ab der neunten Stunde 200% der Grundvergütung.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2023)
(4) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Gemeindebediensteten turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden die Gemeindebediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5) Den unter Abs. 4 fallenden Gemeindebediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebühren für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5‰ des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001.
(6) § 76 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 78 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 76 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grun…
§ 74 Anspruch auf Nebengebühren
…1. die Überstundenvergütung (§ 76) 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 77) 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 78 ) 4. die Journaldienstzulage (§ 79) 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) 6. die Mehrleistungszulage (§ 81) 7. die Belohnung (§ 82) 8…
§ 133o Sonn- und Feiertagsvergütung
…Feiertag als Werktagsdienst; werden die Gemeindebediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als jener gemäß Abs. 1. (5) § 78 Abs. 5 ist auf Gemeindebedienstete dieses Abschnittes nicht anzuwenden.…
§ 23 Dienstpflichten der Vorgesetzten und der Dienststellenleiterinnen und der Dienststellenleiter
…der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO). (4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, 1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren…