(1) In begründeten, im Interesse der Gemeinde gelegenen Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes zugunsten oder zuungunsten der Gemeindebediensteten abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Abs. 1 oder der Zuständigkeitsvorschrift des § 134 Z 2 lit. e zustande kommen, sind gemäß § 879 Abs. 1 ABGB absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen, die auf Grund des nichtigen Sondervertrags erbracht wurden, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs (§ 72 Abs. 1) nicht entgegengehalten werden.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 14 Sonderverträge
(1) In begründeten, im Interesse der Gemeinde gelegenen Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes zugunsten oder zuungunsten der Gemeindebediensteten abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen …
§ 151b Anstellungserfordernisse, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
…die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden. (2) Auf pädagogische Assistenzkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden. (3) Auf pädagogische Hilfskräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.…
§ 48 Meldepflichten
…einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe, 6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.…
§ 134 Zuständigkeit der Kollegialorgane
…ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge, c) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge, d) zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von…