(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten wird durch Vertrag (Dienstvertrag) begründet und kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen werden.
(2) Das Dienstverhältnis gilt für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit, auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis kann einmal auf die Dauer von höchstens einem Jahr verlängert werden; in gleicher Weise kann auch ein der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dienendes Dienstverhältnis verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Ein zur Vertretung begründetes Dienstverhältnis kann aber für die Dauer der weiteren Vertretung jeweils verlängert werden.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
(5) Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit Gemeindebediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
(6) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind, soweit § 71 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
1. zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als drei Monate verstrichen sind und
2. das jeweilige Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens der Gemeinde geendet hat.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 121b Benachteiligungsverbot
…Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. (2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden: 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16…
§ 121a Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
…1) Hinsichtlich 1. der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a und 2. der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs…
§ 111 Bildungskarenz
…Rücksicht zu nehmen. (2) Die Zeit einer Bildungskarenz wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. (3) § 11 Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und § 110 Abs. 1 sind auf die Bildungskarenz sinngemäß anzuwenden.…
§ 126 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung)
…1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 2), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. (2) Ein wichtiger Grund…