(1) Den Gemeindebediensteten ist spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Gemeindebediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstgeber hat die Gemeindebediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
1. Bezeichnung der Gemeinde, die den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Gemeindebediensteten,
2. Beginn des Dienstverhältnisses,
3. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
4. bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
5. Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort,
6. ob und für welche Person die oder der Gemeindebedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
7. für welche Beschäftigungsart die oder der Gemeindebedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema sowie welcher Entlohnungsgruppe die oder der Gemeindebedienstete zugewiesen ist,
8. Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
9. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
10. das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
11. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren sowie die Modalitäten der Auszahlung,
12. ob und welche Grundausbildung nach § 15 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 127 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist,
13. Identität des Sozialversicherungsträgers,
14. dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung als auch die auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Bestimmungen.
(3) Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(4) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Gemeindebedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Gemeindebedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 12 § 12
…einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen, 11. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren sowie die Modalitäten der Auszahlung, 12. ob und welche Grundausbildung nach § 15 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 127 Abs. 2 Z 4 lit. …
§ 113a Sonstige Rechte
…aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2.…
§ 127 Kündigung
…Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 113b gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2. (8) Werden Gemeindebedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und sind sie der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes…