LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Ehrenzeichengesetz

Burgenländisches Ehrenzeichengesetz

Bgld. EhrenZG
In Kraft seit 11. März 2023
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Zur Würdigung besonderer Verdienste um das Land Burgenland wird ein Ehrenzeichen des Landes Burgenland geschaffen.

(2) Das Ehrenzeichen zeigt das Wappen des Landes Burgenland und kann nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.

§ 2

§ 2

Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung.

§ 3

§ 3

Die näheren Bestimmungen über die Form des Ehrenzeichens, seine Stufen und die Art des Tragens, die Verleihungsurkunde sowie die Richtlinien für die Verleihung sind in einem durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden “Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland” festzusetzen.

§ 3a

§ 3a

Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung bei rechtskräftiger Verurteilung der ausgezeichneten Person wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens kann eine Aberkennung erfolgen, wenn durch diese Straftat das Ansehen des Bundeslandes Burgenland beeinträchtigt oder geschädigt wird. Zu diesen Zwecken ist die Landesregierung ermächtigt, die dafür notwendigen personenbezogenen Daten mittels Strafregisterauskunft aus dem Strafregister abzufragen und zu verarbeiten. Im Fall der Aberkennung ist das Ehrenzeichen von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.

§ 4

§ 4

Für die Verleihung des Ehrenzeichens ist nach Maßgabe des Landes-Verwaltungsabgabengesetzes eine Verwaltungsabgabe einzuheben. Die Landesregierung ist ermächtigt, auch Bestimmungen darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gewährt wird.

§ 5

§ 5

Wer das Ehrenzeichen des Landes Burgenland unbefugt trägt oder sich unbefugt als mit dem Ehrenzeichen des Landes Burgenland ausgezeichnet ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220 Euro bestraft.

§ 6

§ 6

Der Titel, §§ 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a findet auch auf jene Ehrenzeichen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.