In Kraft seit 06. Oktober 1961
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Für die Verleihung des Ehrenzeichens ist nach Maßgabe des Landes-Verwaltungsabgabengesetzes eine Verwaltungsabgabe einzuheben. Die Landesregierung ist ermächtigt, auch Bestimmungen darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gewährt wird.
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