§ 3a
In Kraft seit 11. März 2023
Up-to-date
Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung bei rechtskräftiger Verurteilung der ausgezeichneten Person wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens kann eine Aberkennung erfolgen, wenn durch diese Straftat das Ansehen des Bundeslandes Burgenland beeinträchtigt oder geschädigt wird. Zu diesen Zwecken ist die Landesregierung ermächtigt, die dafür notwendigen personenbezogenen Daten mittels Strafregisterauskunft aus dem Strafregister abzufragen und zu verarbeiten. Im Fall der Aberkennung ist das Ehrenzeichen von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.
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