(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Salzburg und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.
(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
HOG(t) = 175/100 x Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage gelten die Einzahlungen des Landes Salzburg an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 31 Haftungsobergrenze
(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art 13 Abs 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Salzburg und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs 2 errechnete Haftungsobergre…
§ 30 Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen – Anwendungsbereich
…Die §§ 31, 32 Abs 3 bis 5, 33 und 34 gelten für das Land Salzburg und alle außerbudgetären Einheiten, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher…
§ 45 Übergangsbestimmungen
…Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat (Teilsektor Länder) zugerechnet werden, mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf die Summe der nominellen Haftungen im Verantwortungsbereich des Landes nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) die gemäß § 31 Abs 2…
§ 32 § 32
…des Haushaltsjahres [Rechnungsjahres], die Veränderungen während des Jahres [Zugänge und Abgänge] und den Stand am Schluss des Jahres) auszuweisen. (2) Innerhalb der gemäß § 31 Abs 2 errechneten Haftungsobergrenze hat das Land in seinen Rechnungsabschlüssen die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen: Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute…