§ 30 Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen – Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2018
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§ 30 Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen – Anwendungsbereich — ALHG 2018
Die §§ 31, 32 Abs 3 bis 5, 33 und 34 gelten für das Land Salzburg und alle außerbudgetären Einheiten, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat (Teilsektor Länder) zugerechnet werden. In Bezug auf die §§ 32 Abs 3 bis 5, 33 und 34 gilt dies nur insoweit, als die Regelung der Organisation der vom ersten Satz erfassten Rechtsträger in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. Die §§ 32 Abs 1 und 2 sowie 35 gelten für das Land Salzburg.
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