Die §§ 31, 32 Abs 3 bis 5, 33 und 34 gelten für das Land Salzburg und alle außerbudgetären Einheiten, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat (Teilsektor Länder) zugerechnet werden. In Bezug auf die §§ 32 Abs 3 bis 5, 33 und 34 gilt dies nur insoweit, als die Regelung der Organisation der vom ersten Satz erfassten Rechtsträger in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. Die §§ 32 Abs 1 und 2 sowie 35 gelten für das Land Salzburg.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 30 Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen – Anwendungsbereich
Die §§ 31, 32 Abs 3 bis 5, 33 und 34 gelten für das Land Salzburg und alle außerbudgetären Einheiten, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat (Teilsektor Länder) zugerechnet werden. In Bezug auf die §§ 32 Abs 3 bis 5, 33 und 34 gi…
§ 45 Übergangsbestimmungen
…Voranschlags für das Jahr 2019 anzuwenden. Er ist jedoch bereits beim Haushaltsvollzug des Jahres 2018 sowie auch bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2018 anzuwenden. (8) Die §§ 30 bis 35 sind in Bezug auf außerbudgetäre Einheiten, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat (Teilsektor Länder…