§ 3 Allgemeine Grundsätze — ALHG 2018
(1) Für den Landeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.
(2) Näheres über die Form und Gliederung der Landesvoranschläge und Landesrechnungsabschlüsse ist in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2105 geregelt.
(3) Für den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluss sind die Gliederungskriterien gemäß § 6 Abs 3 VRV 2015 zu berücksichtigen.
(4) Alle mit der Erstellung und Vollziehung des Landeshaushalts befassten Organe und Dienststellen haben zu beachten:
1. die Grundsätze der Effizienz, der Wirkungsorientierung sowie der Transparenz einschließlich einer möglichst umfassenden und wahrheitsgetreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes (Art 44a L-VG) nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes,
2. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; diese Grundsätze gelten auch dann als gewahrt, wenn bei der Erstellung und Vollziehung des Landeshaushalts einschließlich der Verfügungen über Landesvermögen ein Mehrwert im Sinn öffentlicher Interessen geschaffen werden kann, auch wenn für das Land nicht der größtmögliche wirtschaftliche Gegenwert erzielt werden kann; sowie
3. die anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.
(5) Für die Führung des Landeshaushaltes gilt der Gesamtbedeckungsgrundsatz, das heißt es sind grundsätzlich alle kassenmäßigen Einzahlungen des Landes zur Bedeckung des gesamten kassenmäßigen Auszahlungsbedarfes heranzuziehen, soweit dem nicht eine rechtlich verbindliche Zweckwidmung entgegensteht.
(6) Unbeschadet weiterer verbindlicher Festlegungen darf die Nettoneuverschuldung nicht höher sein als die im Landeshaushalt vorgesehenen Investitionen. Als Investitionen im Sinn dieser Bestimmung gelten:
1. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (MVAG-Code 341) und
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