§ 9 Verbindlichkeit des festgestellten Landesvoranschlags
In Kraft seit 01. Januar 2018
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§ 9 Verbindlichkeit des festgestellten Landesvoranschlags — ALHG 2018
Die Verbindlichkeit der Feststellung des Landesvoranschlags durch das jeweilige Landeshaushaltsgesetz (Art 44 Abs 1 L-VG) bezieht sich auf jeden Ansatzteil des Finanzierungshaushalts des Landesvoranschlags. Die veranschlagten Auszahlungsbeträge dürfen nur zu den bei den einzelnen Ansatzteilen bezeichneten Zwecken verwendet werden, soweit nicht die §§ 16 bis 20 eine andere Verwendung zulassen. Verletzungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§ 3 Abs 4 Z 3) zum Zweck der Einhaltung des Landesvoranschlages sind nicht zulässig.
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