(1) Um durch notwendige Maßnahmen die Coronaviruskrise erfolgreich bewältigen zu können, wird die Verpflichtung der Landesregierung gemäß § 15 Abs 1, umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung zu treffen, in Bezug auf die durch die Krise bedingten geringeren Einzahlungen, insbesondere aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, sowie in Bezug auf die durch die Krise bedingten notwendigen höheren Auszahlungen, insbesondere im Sozial-, Gesundheits- und Wirtschaftsbereich, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ausgesetzt.
(2) Die Einschränkung in § 18 Abs 2, wonach die Ermächtigung an die Landesregierung, Übertragungen von Mitteln auf den Ansatzteil einer anderen Haushaltsgruppe vorzunehmen, mit 3 Millionen Euro jährlich beschränkt ist, wird in Bezug auf die Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ausgesetzt.
(3) Die Einschränkung in § 19 Abs 3, wonach Mittelaufstockungen durch eine Heranziehung von allgemeinen Zahlungsmittelreserven oder von zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven, ohne dass der dafür bestimmte Zweck erfüllt wird, nur mit vorheriger Zustimmung des Landtages zulässig sind, wird in Bezug auf die Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ausgesetzt. Die Landesregierung hat spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 die zweckbestimmten Zahlungsmittelreserven, die sie vorübergehend für einen anderen Zweck im Zusammenhang mit der Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise verwendet hat, wieder für den ursprünglichen Zweck aufzufüllen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von § 24 Abs 4 Z 2 ist die Landesregierung ermächtigt, zur Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 Kassenkredite (in Form von Barvorlagen oder Kontenüberziehungen durch Kontokorrentkredit) bis zu einer Höhe von 250 Mio € aufzunehmen.
(5) § 3 Abs 6 wird mit Wirksamkeit für die Haushaltsjahre 2020 bis 2025 ausgesetzt.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 46 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2022 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) Das Inhaltsverzeichnis bezüglich des § 47 und der § 27 Abs 3, die Überschrift zu § 47 sowie § 47 Abs 5 in der Fassung des…