§ 38 Ermächtigung der Landesregierung zur Ausübung von Wahlrechten bei Bewertungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Die Landesregierung wird ermächtigt,
1. über die Erfassung von Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, welche das Land Salzburg zu tragen hat, in der Vermögensrechnung zu entscheiden (§ 31 VRV 2015). Die Landesregierung hat bei dieser Entscheidung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung sowie die Grundsätze des § 3 Abs 4 Z 2 angemessen zu berücksichtigen;
2. die in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 eingeräumten Wahlrechte in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung von Landesvermögen auszuüben.
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