ALHG 2018
Gliederung
4. Abschnitt Rechnungsabschluss
§ 38 Ermächtigung der Landesregierung zur Ausübung von Wahlrechten bei Bewertungen
Die Landesregierung wird ermächtigt,
1.über die Erfassung von Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, welche das Land Salzburg zu tragen hat, in der Vermögensrechnung zu entscheiden (§ 31 VRV 2015). Die Landesregierung hat bei dieser Entscheidung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung sowie die Grundsätze des § 3 Abs 4 Z 2 angemessen zu berücksichtigen;
2.die in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 eingeräumten Wahlrechte in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung von Landesvermögen auszuüben.
§ 38 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 38 Ermächtigung der Landesregierung zur Ausübung von Wahlrechten bei Bewertungen
…§ 38 Die Landesregierung wird ermächtigt, 1. über die Erfassung von Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, welche das Land Salzburg zu tragen hat, in der Vermögensrechnung zu entscheiden…
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