(1) Das Finanzmanagement der Landesregierung hat dem Grundsatz der Risikoaversität zu entsprechen.
(2) Bei der Mittelbereitstellung ist sowohl auf die Minimierung der Zinsbelastung und der kurzfristigen Liquidität als auch auf das Erfordernis der Abdeckung periodischer Auszahlungsspitzen, von ausgewiesenen Zahlungsmittelreserven und der Bedeckung kurzfristiger Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat schrittweise eine Finanzierungsstrategie in schriftlicher Form zu erstellen, die diesen Vorgaben Rechnung trägt.
(3) Um die Einheitlichkeit der Finanzierungsstrategie zu gewährleisten, hat die Landesregierung insbesondere sicherzustellen, dass zulässige Ausleihungen des Landes (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) sowie zulässige Veranlagungen des Landes in Wertpapiere (Sparbücher, Anleihen) zentral abgewickelt werden.
(4) Die Landesregierung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 5 ermächtigt:
1. die im Voranschlag als Einzahlungen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen;
2. Kassenkredite (in Form von Barvorlagen oder Kontenüberziehungen durch Kontokorrentkredit) zur Deckung eines vorübergehenden unterjährigen Geldbedarfes beim Vollzug des Landeshaushaltes auf höchstens drei Monate und bis zu einer Höhe von 60 Mio € aufzunehmen;
3. Umschuldungen vorzunehmen und abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen;
4. Wertpapiere aus dem Finanzportfolio zu veräußern.
(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf Z 1, 2 und 3 im Verfassungsrang.
(5) Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmaleinzahlungen, sind diese zur Abdeckung unabwendbarer Mehrauszahlungen oder Mindereinzahlungen oder zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere zulässige Absicherungsgeschäfte verwendet werden.
(6) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass der Abschluss, die Evidenthaltung und die Auflösung von Finanzdienstleistungsverträgen im Zusammenhang mit bargeldlosem Zahlungsverkehr, wie insbesondere Verträge mit Unternehmen, die Kreditkarten- oder Bankomatkartenzahlungen durchführen, zentral abgewickelt werden.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Salzburger Landtag hat jährlich einen Beschluss über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Nachweis im Sinn des § 2 Abs 4a des Bundesfinanzierungsgesetzes.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 22 Darlehensaufnahmeermächtigungen
…Die Inanspruchnahme einer im Landesvoranschlag enthaltenen Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen ist nur im Voranschlagsjahr zulässig. (2) (Verfassungsbestimmung) Soweit von einer Ermächtigung gemäß § 24 Abs 4 Z 1 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung von Zweckaufwandsauszahlungen im Voranschlagsjahr nicht Gebrauch gemacht wird, bleibt diese…
§ 24 Finanzmanagement
(1) Das Finanzmanagement der Landesregierung hat dem Grundsatz der Risikoaversität zu entsprechen. (2) Bei der Mittelbereitstellung ist sowohl auf die Minimierung der Zinsbelastung und der kurzfristigen Liquidität als auch auf das Erfordernis der Abdeckung periodischer Auszahlungsspitzen, von ausge…
§ 47 Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit aktuellen multiplen Krisen
…Zweck im Zusammenhang mit der Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise verwendet hat, wieder für den ursprünglichen Zweck aufzufüllen. (4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von § 24 Abs 4 Z 2 ist die Landesregierung ermächtigt, zur Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 Kassenkredite…