LandesrechtSalzburgLandesesetzeAllgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018§ 13

§ 13Auszahlungen

In Kraft seit 01. Januar 2018
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(1) Die im Landesvoranschlag veranschlagten Auszahlungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Sie dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 16 bis 20 nur in der Höhe und für diejenigen Zwecke getätigt werden, die der Landtag festgelegt hat.

(2) Die Auszahlungen sind zu Lasten jenes Ansatzteils des Landesvoranschlages anzuweisen und zu verrechnen, dem sie nach dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel oder in Ermangelung eines solchen nach ihrer Natur nach zugehören.

(3) Auszahlungen für ein und denselben Zweck dürfen nur unter einem Ansatzteil verrechnet werden, soweit das Landeshaushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr nicht anderes vorsieht.

(4) Für die Anweisung und Verrechnung einer im Landesvoranschlag im Einzelnen nicht veranschlagten Auszahlung zu Lasten eines bestimmten Ansatzteils ist maßgebend, dass die Zweckbestimmung der Auszahlung mit dem im Landesvoranschlag festgelegten Verwendungszweck der dafür veranschlagten Mittel übereinstimmt.

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