(1) Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
1. die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag veranschlagte Höhe erreichen werden,
2. wesentliche unabwendbare und unvorhersehbare Mittelverwendungen absehbar sind,
3. eine Verletzung der Fiskalparameter des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 droht oder
4. eine Verletzung von unionsrechtlichen Vorgaben droht.
Über derartige Vorkehrungen ist dem Landtag zu berichten.
(2) Wenn die bereits getroffenen oder zukünftig erst zu setzenden Maßnahmen gemäß Abs 1 nicht zur Abdeckung der voraussichtlichen Abgänge bzw Überschreitungen ausreichen, ist dem Landtag im Vorhinein ein Nachtragshaushalt (§ 2 Z 8) zur Genehmigung vorzulegen.
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 44 In- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt in Kraft: 1. im Allgemeinen mit 1. Jänner 2018 für die Rechnungsjahre ab 2018 und 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2017 für die Erstellung des Landesvoranschlags für das Rechnungsjahr 2018. (Verfassungsbestimmung) Diese Anordnung…
§ 15 Kürzungsmöglichkeiten im Haushalt
(1) Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn 1. die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während …
§ 47 Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit aktuellen multiplen Krisen
…1) Um durch notwendige Maßnahmen die Coronaviruskrise erfolgreich bewältigen zu können, wird die Verpflichtung der Landesregierung gemäß § 15 Abs 1, umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung zu treffen, in Bezug auf die durch die Krise bedingten geringeren Einzahlungen, insbesondere aus den…
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