§ 15 Kürzungsmöglichkeiten im Haushalt — ALHG 2018
(1) Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
1. die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag veranschlagte Höhe erreichen werden,
2. wesentliche unabwendbare und unvorhersehbare Mittelverwendungen absehbar sind,
3. eine Verletzung der Fiskalparameter des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 droht oder
4. eine Verletzung von unionsrechtlichen Vorgaben droht.
Über derartige Vorkehrungen ist dem Landtag zu berichten.
(2) Wenn die bereits getroffenen oder zukünftig erst zu setzenden Maßnahmen gemäß Abs 1 nicht zur Abdeckung der voraussichtlichen Abgänge bzw Überschreitungen ausreichen, ist dem Landtag im Vorhinein ein Nachtragshaushalt (§ 2 Z 8) zur Genehmigung vorzulegen.
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