§ 1 Ziele und Anwendungsbereich — ALHG 2018
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen mit beitragen:
1. zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und
2. zur Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen des Landes Salzburg.
(2) Dieses Gesetz ist nach Maßgabe des Abs 3 anzuwenden auf:
1. das Land Salzburg;
2. alle wirtschaftlichen Unternehmungen, Betriebe, Einrichtungen, Schulen udgl, die unter der Rechtsträgerschaft des Landes Salzburg stehen, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und in deren Bereich Anweisungen getätigt werden oder sonst direkt oder indirekt über Landesvermögen verfügt wird.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen im Sinn des Abs 2 Z 2, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden.
(4) Durch Landesgesetz errichtete Körperschaften, Einrichtungen oder Vermögensmassen (insbesondere Fonds) mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Haushaltserstellung und Haushaltsführung keine gesonderten gesetzlichen Regelungen des Bundes oder des Landes gelten, haben
1. einen Ergebnishaushalt, einen Finanzierungshaushalt und einen Vermögenshaushalt analog zu jenem des Landes zu führen und
2. die Bewertungsgrundsätze der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 anzuwenden.
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