(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen mit beitragen:
1. zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und
2. zur Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen des Landes Salzburg.
(2) Dieses Gesetz ist nach Maßgabe des Abs 3 anzuwenden auf:
1. das Land Salzburg;
2. alle wirtschaftlichen Unternehmungen, Betriebe, Einrichtungen, Schulen udgl, die unter der Rechtsträgerschaft des Landes Salzburg stehen, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und in deren Bereich Anweisungen getätigt werden oder sonst direkt oder indirekt über Landesvermögen verfügt wird.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen im Sinn des Abs 2 Z 2, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden.
(4) Durch Landesgesetz errichtete Körperschaften, Einrichtungen oder Vermögensmassen (insbesondere Fonds) mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Haushaltserstellung und Haushaltsführung keine gesonderten gesetzlichen Regelungen des Bundes oder des Landes gelten, haben
1. einen Ergebnishaushalt, einen Finanzierungshaushalt und einen Vermögenshaushalt analog zu jenem des Landes zu führen und
2. die Bewertungsgrundsätze der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 anzuwenden.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
…1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen mit beitragen: 1. zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und 2. zur Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen des Landes Salzburg. (2…
§ 32 § 32
…1) Das Land hat in seinen Rechnungsabschlüssen Haftungen mit dem Nominalwert transparent und jeweils bezogen auf 1. den jeweiligen Haftungsrahmen; 2. den jeweiligen Ausnützungsstand (Stand aller…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Dienststelle: a) die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, b) im Bereich der Landesamtsdirektion die gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der…
§ 36 § 36
…1) Die Landesumlage beträgt 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. (2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer…