(1) Die Landesumlage beträgt 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft des Vorjahres mit der Maßgabe aufzuteilen, dass eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
(3) Die Finanzkraft des Vorjahres gemäß Abs 2 wird ermittelt durch Heranziehung der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 % sowie von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
(4) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen oder Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 36 § 36
(1) Die Landesumlage beträgt 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. (2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft des Vorjahres mit der Maßgabe aufzuteilen, dass eine rechnungsmäßig unter Null sinken…