§ 1
In Kraft seit 03. April 2025
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, allgemeine Bestimmungen über Vorhaben der Energiewende. Insbesondere enthält es – unbeschadet besonderer Bestimmungen in den Materiengesetzen des Landes – allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie).
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.
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