§ 5 § 5Besondere Bestimmungen in Materiengesetzen
In Kraft seit 03. April 2025
Up-to-date
(1) Besondere Bestimmungen zu Vorhaben der Energiewende ergeben sich aus den einschlägigen Materiengesetzen des Landes, insbesondere dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, dem Starkstromwegegesetz, dem Raumplanungsgesetz und dem Baugesetz. Die in diesen geregelten Bewilligungs- und Anzeigeverfahren erstrecken sich auf alle behördlichen Stufen vom Einlangen des Antrages bzw. der Anzeige bis zum Abschluss des Verfahrens durch die zuständige Behörde.
(2) Die besonderen Bestimmungen in den Materiengesetzen sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
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