AEG
Gliederung
1. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffe § 1*) Anwendungsbereich
§ 2 § 2*) Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne des zweiten Abschnittes bezeichnet
a)„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der bzw. das nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;
b) „Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
c) „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
d) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
e) „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben physikalischen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
f) „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
g) „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
h) „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
i) „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
j) „Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;
k) „Vorhaben der Energiewende“ die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, ortsfesten Energiespeicheranlagen einschließlich Pumpspeicherkraftwerken, elektrischen Leitungsanlagen sowie qualitätsgesicherten Fernwärme- und Fernkältenetzen und Wasserstoffleitungsanlagen.
(2) Im Sinne des dritten Abschnittes bezeichnet
a)„Endenergieverbrauch“ die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor (einschließlich des internationalen Luftverkehrs), die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie; nicht dazu zählen der Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinne des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik;
b)„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistungen, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz;
c)„Energieeffizienz an erster Stelle“ die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich;
d)„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;
e) „Energieeinsparung“ die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs oder beides vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;
f) „Gesamtnutzfläche“ die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;
g) „öffentliche Einrichtung“ das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige öffentliche Einrichtung;
h) „sonstige öffentliche Einrichtung“ eine nicht gewerblich tätige juristische Person, die durch das Land, eine oder mehrere Gemeinden, einen Gemeindeverband oder gemeinsam durch diese direkt finanziert und verwaltet wird.
(3) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie oder in der Energieeffizienzrichtlinie vorkommen, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
§ 7 AEG · AEG · Allgemeines-Energiewende-Gesetz
§ 7 § 7*) Bewertung von Energieeffizienzlösungen
…bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (§ 2 Abs. 2 lit. c) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (z.B. Gebäude, Verkehr…
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