(1) Im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetze des Landes bezeichnet
a) „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der bzw. das nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;
b) „Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
c) „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
d) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
e) „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben physikalischen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
f) „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
g) „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
h) „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
i) „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
j) „Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;
k) „Vorhaben der Energiewende“ die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, ortsfesten Energiespeicheranlagen einschließlich Pumpspeicherkraftwerken, elektrischen Leitungsanlagen sowie qualitätsgesicherten Fernwärme- und Fernkältenetzen und Wasserstoffleitungsanlagen.
(2) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
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