ADG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1*) Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 § 2*) Begriffe
(1) Diskriminierungen umfassen unmittelbare Diskriminierungen, mittelbare Diskriminierungen, Belästigungen und Beschränkungen.
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 3 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 3 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind.
(4) Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 ein für die betroffene Person unerwünschtes Verhalten gesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Als Belästigung gilt auch die sexuelle Belästigung. Sie liegt vor, wenn ein für die betroffene Person unerwünschtes der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt.
(6) Als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung oder Belästigung gilt auch, wenn
a)eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person, die ein Merkmal aufweist, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, diskriminiert wird; oder
b)zu einer entsprechenden Diskriminierung nach den Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 lit. a angewiesen wird oder wenn der Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, aufgrund vorhandener rechtlicher Möglichkeiten angemessene Abhilfe zu schaffen.
(7) Eine Beschränkung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ungerechtfertigt eingeschränkt und behindert wird.
(8) Als Dienstnehmer oder Dienstnehmerin im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, die nach dem Landes- oder Gemeindedienstrecht beschäftigt sind. Diesen gleichgestellt sind Personen, die sich um eine Aufnahme als Dienstnehmer oder Dienstnehmerin bewerben.
(9) Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, die Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ausüben.
(10) Als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union gelten:
a) Personen, die in Ehe oder in eingetragener Partnerschaft mit einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union leben,
b) Verwandte in gerader absteigender Linie des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin der Europäischen Union, seines oder ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird;
c) Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin der Europäischen Union, seines oder ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners, sofern diesen von den zuvor genannten Personen Unterhalt gewährt wird.
(11) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 16/2017, 57/2019, 40/2023
§ 2 ADG · ADG · Amtshilfe-Durchführungsgesetz
§ 2 Erledigung von Amtshilfeersuchen
…Erhebungsmaßnahmen gelten als abgabenbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenvorschriften im Sinn des § 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. (2) Ist auf Grund von Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen Amtshilfe nicht nur für Zwecke…
§ 8 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014…
§ 3 Beschaffung von Bankauskünften bei ausländischen Auskunftsersuchen
…1) Wird gemäß § 2 Abs. 3 von einem Kreditinstitut die Erteilung von Informationen verlangt, die unter das Bankgeheimnis fallen, so ist das über diese Informationen verfügende Kreditinstitut verpflichtet…
§ 4 Feststellung und Prüfung der Offenbarungspflicht bei Bankauskünften
…1) Das vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen…
Art. 1 § 89 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 89
…die das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. § 2 Abs. 2 ADG aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen. (5) Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete…
§ 7 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 7
…4. Abschnitt Rechtsschutz § 7 *) Schadenersatz (1) Bei Verletzungen des Verbotes der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung ( § 3 Abs. 1 , Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 3 und 6 ) oder des Verbotes der Beschränkung ( § 3 Abs…
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