LandesrechtTirolKundmachungenFeststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze der Länder Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze der Länder Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

In Kraft seit 30. September 1967
Up-to-date

Abschnitt I

Verlauf der Landesgrenze

Artikel 1

Art. 1

(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg wird durch die Beschreibung der Landesgrenze (Anlage 1) und das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 2) bestimmt.

(2) Die Landesgrenze folgt, soweit sie in der Mitte von Bächen verläuft, bei allmählichen natürlichen Änderungen des Wasserlaufes der jeweiligen Mittellinie.

(3) Der Verlauf der Landesgrenze ist in Orthofotos im Maßstab 1:10.000 ersichtlich gemacht. Die im Abs. 1 genannten Anlagen bilden zusammen mit den Orthofotos das Grenzurkundenwerk.

(4) Das Grenzurkundenwerk wird auf der Internetseite des Landes Vorarlberg und auf der Internetseite des Landes Tirol veröffentlicht.

Artikel 2

Art. 2

Durch die Landesgrenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Länder sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. Dies gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen jeder Art.

Abschnitt II

Instandhaltung der Grenzzeichen

Artikel 3

Art. 3

Die beiden Länder werden die Grenzzeichen so instand halten, daß der Grenzverlauf nach Möglichkeit für die Allgemeinheit erkennbar ist.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Grenzzeichen und die sonstigen Zeichen, die auf den Grenzverlauf hinweisen und von beiden Ländern einvernehmlich angebracht wurden, werden instand gehalten

a) von der Dreiländerspitze bis zum Grenzstein 61 am Kaltenberg durch das eine Land,

b) Grenzstein 61 am Kaltenberg bis zum Haldenwanger Eck durch das andere Land.

(2) Die Instandhaltung der Grenzzeichen und der sonstigen Hinweiszeichen obliegt in den geraden Jahrzehnten im Grenzabschnitt Abs. 1 lit. a dem Land Tirol und im Grenzabschnitt gemäß Abs. 1 lit. b dem Land Vorarlberg, in den ungeraden Jahrzehnten ist die Zuständigkeit umgekehrt.

(3) Die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grenzzeichen und der sonstigen Hinweiszeichen umfaßt deren regelmäßige Überprüfung, Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.

Artikel 5

Art. 5

Die zur Instandhaltung der Grenzzeichen erforderlichen Arbeiten werden, soweit Vermessungen (Absteckungen) notwendig werden, durch die beiden Länder gemeinsam durchgeführt.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die beiden Länder werden die Grenzlinie in Zeitabständen von jeweils zehn Jahren einer gemeinsamen Überprüfung unterziehen. Hiebei werden sie durch eine Begehung den Zustand der Grenzvermarkung überprüfen und allfällige Grenzgebrechen sowie eine etwa notwendig gewordene Verdichtung der Vermarkung an Ort und Stelle erheben. Überdies werden die beiden Länder Grenzgebrechen laufend einander mitteilen.

(2) Die erste gemeinsame Überprüfung wird im Jahr 1970 erfolgen.

Abschnitt III

Schlußbestimmungen

Artikel 7

Art. 7

Jedes Land trägt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung dieser Vereinbarung erwachsen.

Artikel 8

Art. 8

(1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung eine Streitigkeit, zu deren Entscheidung nicht eine Behörde zuständig ist, so wird sie auf Verlangen eines der beiden Länder einer Schiedskommission zur gütlichen Beilegung vorgelegt. Erweist sich eine solche Erledigung nicht als möglich, so hat die Kommission ein Gutachten abzugeben.

(2) Die Schiedskommission wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jedes der beiden Länder ein Mitglied ernennt und die von den beiden Ländern ernannten Mitglieder eine Person zum Obmann wählen, die weder Landesbürger des einen noch des anderen Landes ist. Einigen sich die beiden Mitglieder nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmannes, so werden die beiden Länder den Landeshauptmann von Salzburg ersuchen, einen Obmann zu bestellen.

(3) Die Schiedskommission ist in Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß der Schiedskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich.

(4) Jedes der beiden Länder trägt die Kosten für das von ihm bestellte Mitglied. Die übrigen Kosten der Schiedskommission tragen beide Länder je zur Hälfte.

Artikel 9

Art. 9

(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Tiroler und beim Amt der Vorarlberger Landesregierung aufbewahrt.

(2) Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages der Unterzeichnung in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1 Grenzbeschreibung

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2 Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte