(1) Die Grenzzeichen und die sonstigen Zeichen, die auf den Grenzverlauf hinweisen und von beiden Ländern einvernehmlich angebracht wurden, werden instand gehalten
a) von der Dreiländerspitze bis zum Grenzstein 61 am Kaltenberg durch das eine Land,
b) Grenzstein 61 am Kaltenberg bis zum Haldenwanger Eck durch das andere Land.
(2) Die Instandhaltung der Grenzzeichen und der sonstigen Hinweiszeichen obliegt in den geraden Jahrzehnten im Grenzabschnitt Abs. 1 lit. a dem Land Tirol und im Grenzabschnitt gemäß Abs. 1 lit. b dem Land Vorarlberg, in den ungeraden Jahrzehnten ist die Zuständigkeit umgekehrt.
(3) Die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grenzzeichen und der sonstigen Hinweiszeichen umfaßt deren regelmäßige Überprüfung, Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
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