(1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung eine Streitigkeit, zu deren Entscheidung nicht eine Behörde zuständig ist, so wird sie auf Verlangen eines der beiden Länder einer Schiedskommission zur gütlichen Beilegung vorgelegt. Erweist sich eine solche Erledigung nicht als möglich, so hat die Kommission ein Gutachten abzugeben.
(2) Die Schiedskommission wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jedes der beiden Länder ein Mitglied ernennt und die von den beiden Ländern ernannten Mitglieder eine Person zum Obmann wählen, die weder Landesbürger des einen noch des anderen Landes ist. Einigen sich die beiden Mitglieder nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmannes, so werden die beiden Länder den Landeshauptmann von Salzburg ersuchen, einen Obmann zu bestellen.
(3) Die Schiedskommission ist in Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß der Schiedskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Jedes der beiden Länder trägt die Kosten für das von ihm bestellte Mitglied. Die übrigen Kosten der Schiedskommission tragen beide Länder je zur Hälfte.
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