Art. 5 — Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze der Länder Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Die zur Instandhaltung der Grenzzeichen erforderlichen Arbeiten werden, soweit Vermessungen (Absteckungen) notwendig werden, durch die beiden Länder gemeinsam durchgeführt.