(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg wird durch die Beschreibung der Landesgrenze (Anlage 1) und das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 2) bestimmt.
(2) Die Landesgrenze folgt, soweit sie in der Mitte von Bächen verläuft, bei allmählichen natürlichen Änderungen des Wasserlaufes der jeweiligen Mittellinie.
(3) Der Verlauf der Landesgrenze ist in Orthofotos im Maßstab 1:10.000 ersichtlich gemacht. Die im Abs. 1 genannten Anlagen bilden zusammen mit den Orthofotos das Grenzurkundenwerk.
(4) Das Grenzurkundenwerk wird auf der Internetseite des Landes Vorarlberg und auf der Internetseite des Landes Tirol veröffentlicht.
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