Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der M A, vertreten durch Dr. Wolf Dietrich Mazakarini, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Dezember 2025, VGW-151/073/1041/2024-20, betreffend Barauslagen in einem Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2025 erteilte das Verwaltungsgericht Wien der Revisionswerberin in Stattgebung ihrer Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Verwaltungsgericht Wien die Revisionswerberin zum Ersatz der Barausalgen für den im Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe das Gesetz unrichtig angewendet. Die Voraussetzungen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 52 Abs. 2 AVG seien nicht erfüllt gewesen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 13.4.2026, Ra 2026/20/0189, mwN). Die in der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung enthaltenen allgemeinen Behauptungen, die keinen Bezug zum konkret vorliegenden Sachverhalt herstellen, werden diesen Anforderungen nicht gerecht.
9 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, fehlt es im Übrigen an der bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung aufzunehmenden Relevanzdarstellung (vgl. zur Notwendigkeit der Darlegung einer solchen auch schon in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2026
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