Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des C I, vertreten durch Mag. Alexander Wolkerstorfer, Rechtsanwalt in Dietachdorf, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2026, I404 2342539-1/4E, betreffend eine fremdenrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 16. April 2026 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber, einem nigerianischen Staatsangehörigen, der über einen bis März 2027 gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügte, (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Außerdem verhängte das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. und V.).
2 Der nur gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheids des BFA vom 16. April 2026 gerichteten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) insoweit Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.
3 In seinen Entscheidungsgründen führte das BVwG aus, dass die Ehefrau und das Kind des Revisionswerbers in Nigeria lebten, der Revisionswerber selbst habe zuletzt in Madrid gelebt und verfüge über keine Bezugspunkte zum Bundesgebiet. Der Revisionswerber sei, nachdem er bereits im Jahr 2010 in der Slowakei wegen „Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangstoffen“ zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 27. März 2026 wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten (bedingter Strafteil sechs Monate) verurteilt worden. Daran anschließend traf das BVwG nähere Feststellungen zu den der Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen und zur aktuellen Lage in Nigeria.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria aus, dass auf Grundlage des § 52 Abs. 8 FPG eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat (gemeint des EWR-Abkommens) nicht begründet werden könne, weshalb die Zulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf den Herkunftsstaat des Revisionswerbers (Nigeria) zu prüfen gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass dem Revisionswerber bei der Rückkehr nach Nigeria „die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre“, gäbe es keine. Daran anschließend begründete das BVwG, weshalb die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen gewesen sei, und auf Grund welcher Erwägungen es die Dauer des gegen den Revisionswerber verhängten Einreiseverbots reduziert habe.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausschließlich geltend gemacht, dass als Zielstaat für eine Abschiebung des Revisionswerbers nicht Nigeria, sondern Spanien festzustellen gewesen wäre, weil der Revisionswerber etwa 25 Jahre in Spanien gelebt habe und dort aufenthaltsberechtigt sei. Aus § 52 Abs. 8 FPG gehe „zwingend hervor“, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Spanien „zulässig und geboten“ und der Revisionswerber „bei richtiger rechtlicher Beurteilung“ nach Spanien „zu schicken“ sei.
9 Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall noch die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, maßgeblich ist.
10 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, der der Umsetzung der Vorgaben des Art. 3 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie dient (vgl. VwGH 8.5.2025, Ra 2024/21/0151, Rn. 14), ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
11 Die gegen den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung verpflichtet den Revisionswerber zur unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (siehe § 52 Abs. 8 FPG). Gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 FPG ist ein Drittstaat jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz.
12 Ausgehend davon besteht bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine Rechtsgrundlage dafür, als Zielstaat für eine Abschiebung einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz festzustellen, weil als solcher, was sich insbesondere aus § 52 Abs. 9 letzter Satz FPG ergibt, nur ein Drittstaat festgestellt werden kann (vgl. zur Abgrenzung von Rückkehrentscheidungen und Anordnungen zur Außerlandesbringung VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, Rn. 16; 4.3.2024, Ro 2021/14/0002, Rn. 20, beide mit Verweis auf VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004). Damit hätte im Revisionsfall die gegenüber dem Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung auch nicht-wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht-mit der Feststellung, dass seine Abschiebung nach Spanien-einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens-zulässig ist, verbunden werden dürfen.
13 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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