Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch Mag. aHela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2026, W202 2295318-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 6. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Revisionswerber hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2026 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang mit Beschluss vom 27. Mai 2026 ein und wies die Beschwerde im Übrigen mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausschließlich vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die beantragte Vernehmung einer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesenden Zeugin unterlassen, die ihre unmittelbare Wahrnehmung zum psychischen Gesundheitszustand des Revisionswerbers sowie zu seiner Reaktion auf die Nachricht vom behaupteten Tod seiner Verwandten in Afghanistan durch einen pakistanischen Raketenangriff hätte schildern können. Dadurch habe das Bundesverwaltungsgericht seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verletzt.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist. Ob eine Beweisaufnahme im angesprochenen Sinn geboten ist, unterliegt zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0469, mwN).
9 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber dem Akteninhalt zufolge-entgegen seiner in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten Behauptung-im Verfahren keinen Beweisantrag, der auf die Vernehmung einer Zeugin gerichtet gewesen wäre, gestellt. Der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht zu entnehmen, dass die Zeugin, deren Vernehmung der Revisionswerber beantragt haben will, überhaupt anwesend gewesen wäre. Bereits aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
10 Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Revisionswerber im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht in Zweifel gezogen hat, dass dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Dass entgegen der Behauptung des Revisionswerbers zahlreiche Angehörige in Afghanistan lebten und diese nicht bei einem Angriff des pakistanischen Militärs getötet worden seien, begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Revisionswerbers und damit, dass der behauptete Raketenangriff, bei dem es zahlreiche Tote gegeben haben soll-anders als bei solchen Ereignissen üblich-keinen Eingang in den Informationen über die Situation in Afghanistan gefunden habe. Weshalb die Vernehmung der vermeintlich beantragten Zeugin oder andere amtswegige Ermittlungsschritte im vorliegenden Fall zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich gewesen wären, erschließt sich anhand des allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringens nicht (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN).
11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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