Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des A T, 2. der M Z, 3. des A T, 4. des I T, und 5. der A T, alle vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2026, 1. W146 2294898-1/13E, 2. W146 2294902-1/11E, 3. W146 2294897-1/11E, 4. W146 2294899-1/11E und 5. W146 2294901-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgenstattgegeben.
1 Die Revisionswerber, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 18. Mai 2022 und 23. August 2023 Anträge auf internationalen Schutz, welche das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 27. Mai 2024 zur Gänze abwies. Es wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen erlassen. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Letzteres wird in den gegenständlichen Anträgen geltend gemacht und kann auf der Grundlage der angefochtenen Erkenntnisse nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
6 Da nicht zu erkennen ist, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, war den Anträgen stattzugeben.
7 Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf die bevorstehende Abschiebung) Abstand genommen (vgl. VwGH 30.1.2026, Ra 2026/19/0047 bis 0053, mwN).
Wien, am 29. Juli 2026
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