Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision der S S, vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2026, L512 2323948-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Pakistans, stellte am 10. Juni 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie als Christin von einer Zwangskonversion und Zwangsheirat durch einen Kunden ihres Arbeitgebers betroffen sei.
2 Mit Bescheid vom 25. September 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie als Christin in Pakistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach-und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. VwGH 13.4.2026, Ra 2025/19/0237, mwN).
10 Die Revisionswerberin wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei nicht glaubhaft, dass sie in Pakistan einer Verfolgung durch einen Kunden ihres Arbeitgebers ausgesetzt gewesen sei, der sie gegen ihren Willen heiraten und zur Konversion zum Islam zwingen habe wollen. Selbst bei Wahrunterstellung könne die Revisionswerberin dieser Verfolgung durch Übersiedlung nach Islamabad oder in einen anderen Landesteil entgehen.
11 Zunächst macht die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungs-und Ermittlungspflicht geltend, da das Bundesverwaltungsgericht die Länderfeststellungen zur Lage der christlichen Bevölkerung, insbesondere christlicher Frauen und Mädchen, nicht berücksichtigt habe. Es komme nicht darauf an, ob die Revisionswerberin eine „high profile“-Person sei, um von einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass die Revisionswerberin Gründe angeführt habe, weswegen sie sich nicht in Islamabad niederlassen könne.
12 Werden Verfahrensmängel-wie hier Begründungs-und Ermittlungsmängel-als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (VwGH 10.6.2026, Ra 2026/19/0142, mwN). Eine derartige Darstellung ist den-pauschal gehaltenen-Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht zu entnehmen.
13 Die Zulässigkeitsbegründung wendet sich schließlich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts und bringt vor, dass diese aus mehreren-in der Zulässigkeitsbegründung näher bezeichneten-Gründen unvertretbar wäre.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 24.6.2026, Ra 2026/19/0228, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht, das sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffte, setzte sich in seiner Beweiswürdigung mit ihrem Fluchtvorbringen auseinander und erachtete das Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und Steigerungen für nicht glaubhaft. Diesen Erwägungen wird in der Zulässigkeitsbegründung, die im Wesentlichen nur die eigenen beweiswürdigenden Erwägungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt sehen will, nicht stichhaltig entgegengetreten.
16 Darüber hinaus stützte das Bundesverwaltungsgericht die fehlende Verfolgungsgefahr der Revisionswerberin auch darauf, dass es ihr zumutbar sei, sich in Islamabad niederzulassen und somit einer weiteren Verfolgung zu entgehen. Dieser Annahme wird durch den pauschalen Verweis auf Länderberichte zur Lage von christlichen Frauen in Pakistan sowie das Vorbringen, dass Frauen in Islamabad auch in guten Gegenden von Männern getötet werden würden, nicht substantiiert entgegengetreten (zur Unzulässigkeit einer Revision bei Vorliegen einer tragfähigen Alternativbegründung vgl. zuletzt VwGH 8.10.2025, Ra 2023/19/0076, mwN).
17 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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