Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des O S, vertreten durch Mag. Veap Elmazi, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2026, W192 2318060-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26. März 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit seiner Furcht vor den Taliban begründete.
2 Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht-soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz-aus, der Revisionswerber habe aufgrund von vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund einer etwaigen Tätigkeit für den afghanischen Geheimdienst eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Im Übrigen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwögen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, der Revisionswerber sei in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verletzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beweiswürdigung und die Feststellungen des BFA übernommen, obwohl in der Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgezeigt und der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegengetreten worden sei.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
10 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.2.2026, Ra 2025/19/0371, mwN).
11 Dem Revisionswerber gelingt es mit seinem pauschalen Vorbringen nicht darzutun, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von diesen Leitlinien abgewichen wäre.
12 Darüber hinaus wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Beweisergebnisse aus der Erstbefragung unreflektiert verwertet habe.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.3.2026, Ra 2024/19/0192, mwN).
14 Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 23.12.2025, Ra 2025/19/0414 bis 0416, mwN).
15 Im vorliegenden Fall stützte sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung nicht bloß auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme des Revisionswerbers, sondern schloss sich der Beweiswürdigung des BFA auch insofern an, als das BFA zusätzliche, für sich tragende Erwägungen anführt. Diesen tritt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Die Beweiswürdigung begegnet damit auch aus diesem Blickwinkel keinen Bedenken im Sinne der dargestellten Rechtsprechung.
16 Soweit der Revisionswerber vermeint, das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu prüfen, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 7. November 2025, Version 13, zugrunde gelegt hat. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wird zudem in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, inwiefern durch die Heranziehung von Länderberichten zur Verfolgungsgefahr von ehemaligen Sicherheitsbeamten vor dem Hintergrund des als widersprüchlich beurteilten Fluchtvorbringens ein für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (zur Relevanzdarlegung von Verfahrensfehlern vgl. VwGH 12.3.2026, Ra 2025/19/0271, mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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