Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision 1. der I K, 2. der A K und 3. des T K, alle vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025, 1. L524 2276452 1/18E, 2. L524 2276451 1/12E und 3. L524 2276454 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien, türkische Staatsangehörige, stellten am 18. Mai 2022 Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie vor, dass der Ehemann der Erstrevisionswerberin und Vater der zweit und drittrevisionswerbenden Parteien gewalttätig gewesen sei und er die Zweitrevisionswerberin habe zwangsverheiraten wollen. Im Zuge dessen sei es zu Bedrohungen durch einen Teil ihrer Familie gekommen. Zudem gebe es politische Gründe, weil der Bruder der Erstrevisionswerberin bei der kurdischen Miliz gewesen sei. Obwohl dieser bereits verstorben sei, habe es Hausdurchsuchungen und Befragungen gegeben. Daraufhin habe die Erstrevisionswerberin an einer prokurdischen Demonstration teilgenommen. Nunmehr drohe ihr der Ehemann im Scheidungsverfahren, wegen der Unterstützung des Bruders sowie der damit zusammenhängenden Teilnahme an der Demonstration Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 27. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das BVwG aus, die revisionswerbenden Parteien hätten eine asylrelevante Verfolgung im Hinblick auf eine Bedrohung durch die Familie der Erstrevisionswerberin wegen der Verletzung der „Familienehre“ aufgrund von Steigerungen des Vorbringens im Laufe des Verfahrens nicht glaubhaft dargelegt. Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungen aufgrund der Tätigkeit des Bruders der Erstrevisionswerberin bei der kurdischen Miliz sei eine maßgebliche Bedrohung der Erstrevisionswerberin nicht glaubhaft vorgebracht worden. Im Rahmen seiner Interessenabwägung gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen der revisionswerbenden Parteien an einem Verbleib in Österreich überwiege.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, dass das BVwG den Angaben der Erstrevisionswerberin, wonach ihr die „Krankenhauspolizei“ im Hinblick auf die häusliche Gewalt durch den Ehemann keine Hilfe geleistet habe, in keiner Weise Beachtung geschenkt habe und lediglich davon ausgegangen sei, dass es sich um ein gesteigertes Vorbringen handle. Es sei keinesfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen erst „sehr spät“ erstattet worden sei, nur weil es nicht bereits in der Erstbefragung erfolgt war.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273, mwN).
9 Im gegenständlichen Fall stützte sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung nicht bloß auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und dem Beschwerdevorbringen bzw. Aussagen in der mündlichen Verhandlung, sondern darüber hinaus auf zusätzliche, für sich tragende Erwägungen, denen in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegentreten wird. Die Beweiswürdigung begegnet damit auch aus diesem Blickwinkel keinen Bedenken im Sinne der dargestellten Rechtsprechung (vgl. VwGH 3.9.2025, Ra 2025/19/0265, mwN).
10 Die Revisionswerber richten sich schließlich gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung. Eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie wie im vorliegenden Fall auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0349, mwN). Das BVwG setzte sich umfassend mit der Aufenthaltsdauer sowie dem Privat und Sozialleben der revisionswerbenden Parteien, der Arbeitserfahrung der Erstrevisionswerberin sowie ihren gemeinnützigen Tätigkeiten und auch dem Kindeswohl der zweit und drittrevisionswerbenden Parteien auseinander und stellte diese Aspekte dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Dass die derart vorgenommene Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, vermag die Revision im Ergebnis nicht aufzuzeigen.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Dezember 2025
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